Gerichtsprozess um Crowdfunding von Bergfürst
Eine Anlegerin, vertreten über die Rechtsanwältin Dr. Schmidt-Morsbach, die über die Crowdfunding-Plattform Bergfürst Kreditforderungen von der Bergfürst Service GmbH (heute THV 1 Berlin GmbH) erworben hatte, widerrief den Vertrag Jahre später. Sie argumentierte, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Da es sich um eine Finanzdienstleistungsvertrag handelte, sei ein Widerruf auch weiterhin möglich gewesen.
Das Amtsgericht Berlin wies ihre Klage zunächst ab. In der Berufung vor dem Landgericht Berlin II (März 2026) ordnete der Vorsitzende Richter den Kreditforderungskauf als Finanzdienstleistung ein – ein wichtiger Punkt für die rechtliche Bewertung.
Ob die Widerrufsbelehrung tatsächlich fehlerhaft war, blieb jedoch ungeklärt: Das Unternehmen, gegen das die Forderungen bestanden, zahlte der Anlegerin überraschend den offenen Betrag aus, bevor diese Frage entschieden wurde.
Den Artikel von Stiftung Warentest zum Thema „Riskante Geldanlagen – Widerruf kann lange möglich sein“ finden Sie hier.