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BGH: Betriebsschließungsversicherung muss Entschädigung für zweiten Lockdown zahlen

Wie der Bun­des­ge­richts­hof am 18. Ja­nuar 2023 ent­schied, muss die Be­triebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung ei­nes Ho­tels in Nie­der­sach­sen eine Ent­schä­di­gung für die Zeit des zwei­ten Corona-​Lockdowns zah­len (AZ IV ZR 465/21).

Das Ho­tel hatte zu­nächst Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen für den Zeit­raum des ers­ten Lock­downs vom 18. März bis zum 25. Mai 2020 ge­for­dert so­wie die Fest­stel­lung, dass die Ergo-​Versicherung ver­pflich­tet ist, ihm den aus der er­neu­ten Schlie­ßung ab dem 2. No­vem­ber 2020 ent­stan­de­nen Scha­den zu ersetzen. 

Das Ober­lan­des­ge­richt Celle hatte im No­vem­ber 2021 ent­schie­den, dass dem Klä­ger zwar nicht für eine Schlie­ßung im März 2020, da­für aber für die Schlie­ßung im zwei­ten Lock­down ab No­vem­ber 2020 Geld zustehe.

Die­ses Ur­teil be­stä­tig­ten die Karls­ru­her Rich­ter nun und wie­sen die Re­vi­sion des Ver­si­che­rers zurück.

Aus­schlag­ge­bend war da­bei eine Klau­sel im Ver­si­che­rungs­ver­trag, die eine Ent­schä­di­gung bei ei­ner Be­triebs­schlie­ßung durch die Be­hör­den we­gen mel­de­pflich­ti­ger Krank­hei­ten oder Er­re­gern be­inhal­tete. Im Mai 2020 wurde Covid-​19 in das In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz aufgenommen.

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