BGH: Betriebsschließungsversicherung muss Entschädigung für zweiten Lockdown zahlen
Wie der Bundesgerichtshof am 18. Januar 2023 entschied, muss die Betriebsschließungsversicherung eines Hotels in Niedersachsen eine Entschädigung für die Zeit des zweiten Corona-Lockdowns zahlen (AZ IV ZR 465/21).
Das Hotel hatte zunächst Entschädigungsleistungen für den Zeitraum des ersten Lockdowns vom 18. März bis zum 25. Mai 2020 gefordert sowie die Feststellung, dass die Ergo-Versicherung verpflichtet ist, ihm den aus der erneuten Schließung ab dem 2. November 2020 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht Celle hatte im November 2021 entschieden, dass dem Kläger zwar nicht für eine Schließung im März 2020, dafür aber für die Schließung im zweiten Lockdown ab November 2020 Geld zustehe.
Dieses Urteil bestätigten die Karlsruher Richter nun und wiesen die Revision des Versicherers zurück.
Ausschlaggebend war dabei eine Klausel im Versicherungsvertrag, die eine Entschädigung bei einer Betriebsschließung durch die Behörden wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erregern beinhaltete. Im Mai 2020 wurde Covid-19 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen.