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Bavaria Ertragsfonds 1

Beschluss über Vergleich auf Fondsebene

Nach­dem im schrift­li­chen Um­lauf­ver­fah­ren der Ver­gleich zwi­schen Fonds­ge­sell­schaft und Ga­ran­ten ge­schei­tert ist, hat die IBV nun­mehr zu ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­ge­la­den, um den – über­ar­bei­te­ten – Ver­gleichs­vor­schlag zur Dis­kus­sion und Ab­stim­mung zu stel­len (wir wa­ren von An­fang der Mei­nung, dass ein sol­cher Be­schluss nicht schrift­lich ge­fasst wer­den sollte). Wie se­hen wir, Dr. Wolf­gang Schirp und Kers­tin Kon­dert, den Ver­gleich? Zu­nächst gilt auch für die­sen Fonds, dass das Ab­fin­dungs­an­ge­bot für die Zeich­ner, die noch im Fonds ver­blie­ben sind, nur noch ein­mal ge­öff­net wird, wenn der Ver­gleich be­schlos­sen wird. Diese Über­le­gung dürfte für ei­nige Zeich­ner eine maß­geb­li­che Rolle spie­len, zu­mal die Zu­kunft des Fonds kei­nes­wegs ge­si­chert ist. Hal­ten wir den Ver­gleich auf Fonds­ebene für sinn­voll? Um das Er­geb­nis vor­weg zu neh­men: Un­sere Ant­wort lau­tet ja. Der Ba­va­ria Er­trags­fonds 1 hat – im Ge­gen­satz zu an­de­ren Fonds – ver­gleichs­weise ge­ringe An­sprü­che ge­gen die Ga­ran­ten. Auf der an­de­ren Seite hat er ein ech­tes Li­qui­di­täts­pro­blem. Es mag sein, dass ge­gen­über der HVB, der die Re­serve ver­pfän­det wurde, eine Bürg­schaft durch die LBB ge­ge­ben wurde. Das än­dert aber nichts daran, dass die HVB wei­ter­hin auf der Ver­pfän­dung und ei­ner Teil­til­gung be­stehen kann. Die LBB ge­hört nicht mehr zum Land Ber­lin. In­so­fern ist auch hier eher da­von aus­zu­ge­hen, dass sie mit al­len Mit­teln ver­su­chen wird, An­sprü­che von sich ab­zu­wen­den. Ein kurz­fris­ti­ger Mit­tel­zu­fluss aus dem Ver­gleich be­sei­tigt we­sent­li­che Pro­bleme des Fonds. Auf der an­de­ren Seite fehlt dem Fonds letzt­lich das Geld, bei Schei­tern des Ver­gleichs alle An­sprü­che kla­ge­weise zu ver­fol­gen. Un­ter dem Strich hal­ten wir da­her die An­nahme des Ver­gleichs für emp­feh­lens­wert. Denn an­ders, als manch an­de­rer glaubt, hal­ten wir die In­sol­venz des Fonds kei­nes­falls für ausgeschlossen.

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