Landgericht München erklärt Wirecard-Bilanzen für nichtig
Damit gab das Gericht einer Klage des Insolvenzverwalters statt.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2021 können Sparerinnen und Sparer, die Prämiensparverträge abgeschlossen haben, nun Geld zurückverlangen.
So entschieden die Richter in Karlsruhe über eine erste Musterfeststellungsklage von Verbraucherschützern über unzulässige Klauseln zu variablen Zinssätzen in vielen älteren Prämiensparverträgen. Durch das Urteil erhalten Verbraucher nun Rückenwind.
Es handelt sich dabei um Prämiensparverträge, die vor allem in den 1990er und 2000er Jahren abgeschlossen wurden, welche Klauseln enthalten, die die Banken berechtigen, den Zinssatz weitgehend einseitig und frei anzupassen. So haben Sparerinnen und Sparer über viele Jahre hinweg zu wenig Zinsen erhalten.
Bereits 2004 und 2010 erklärte der BGH diese Zinsanpassungen für unwirksam, da sie für Kundinnen und Kunden zu undurchsichtig waren. Danach änderten die Banken die Zinsklauseln – allerdings zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Verbraucherzentrale Leipzig klagte deshalb nun bis zum Bundesgerichtshof.
Der XI. Zivilsenat entschied nun, dass die Klauseln wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, der Vorsitzende Jürgen Ellenberger wurde gegenüber der Sparkasse deutlich: „Die Musterbeklagte hat sich das Recht zur Änderung nach Gutsherrenart durch Aushang im Schalterraum ausbedungen. Das ist unzulässig.“
Nun muss die Frage des Referenzzinses geklärt werden. Für die ordnungsgemäße Berechnung der Zinsen hätte schon die Vorinstanz, das OLG Dresden genaue Berechnungsvorgaben machen müssen, so der BGH, der die Klage noch einmal nach Dresden zurückverwies.
In den nächsten Monaten muss nun also das Oberlandesgericht ermitteln den Referenzzinssatz ermitteln, damit Sparerinnen und Sparer genau ausrechnen können, wie viel Geld sie von der Sparkasse noch erwarten können.
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