PRÄMIENSPARVERTRÄGE: BGH STÄRKT ERNEUT VERBRAUCHERRECHTE

Am 06. Ok­to­ber 2021 ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof zum Ak­ten­zei­chen XI ZR 234/20, dass Spare­rin­nen und Spa­rer, die Prä­mi­en­spar­ver­träge ab­ge­schlos­sen ha­ben, Geld zu­rück­ver­lan­gen können.

Ei­nen Mus­ter­brief an Ihre Bank und eine An­lei­tung dazu stel­len wir Ih­nen hier bereit.

So ent­schie­den die Rich­ter in Karls­ruhe über eine erste Mus­ter­fest­stel­lungs­klage von Ver­brau­cher­schüt­zern über un­zu­läs­sige Klau­seln zu va­ria­blen Zins­sät­zen in vie­len äl­te­ren Prä­mi­en­spar­ver­trä­gen. Durch das Ur­teil er­hal­ten Ver­brau­cher nun Rückenwind.

Es han­delt sich da­bei um Prä­mi­en­spar­ver­träge, die vor al­lem in den 1990er und 2000er Jah­ren ab­ge­schlos­sen wur­den, wel­che Klau­seln ent­hal­ten, die die Ban­ken be­rech­ti­gen, den Zins­satz weit­ge­hend ein­sei­tig und frei an­zu­pas­sen. So ha­ben Spare­rin­nen und Spa­rer über viele Jahre hin­weg zu we­nig Zin­sen erhalten.

Be­reits 2004 und 2010 er­klärte der BGH diese Zins­an­pas­sun­gen für un­wirk­sam, da sie für Kun­din­nen und Kun­den zu un­durch­sich­tig wa­ren. Da­nach än­der­ten die Ban­ken die Zins­klau­seln – al­ler­dings zum Nach­teil der Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher. Die Ver­brau­cher­zen­trale Leip­zig klagte des­halb nun bis zum Bundesgerichtshof.

Der XI. Zi­vil­se­nat ent­schied nun, dass die Klau­seln we­gen ei­nes Ver­sto­ßes ge­gen § 308 Nr. 4 BGB un­wirk­sam ist, der Vor­sit­zende Jür­gen El­len­ber­ger wurde ge­gen­über der Spar­kasse deut­lich: „Die Mus­ter­be­klagte hat sich das Recht zur Än­de­rung nach Guts­her­ren­art durch Aus­hang im Schal­ter­raum aus­be­dun­gen. Das ist unzulässig.“

Nun muss die Frage des Re­fe­renz­zin­ses ge­klärt wer­den. Für die ord­nungs­ge­mäße Be­rech­nung der Zin­sen hätte schon die Vor­in­stanz, das OLG Dres­den ge­naue Be­rech­nungs­vor­ga­ben ma­chen müs­sen, so der BGH, der die Klage noch ein­mal nach Dres­den zurückverwies.

In den nächs­ten Mo­na­ten muss nun also das Ober­lan­des­ge­richt den Re­fe­renz­zins­satz er­mit­teln, da­mit Spare­rin­nen und Spa­rer ge­nau aus­rech­nen kön­nen, wie viel Geld sie von der Spar­kasse noch er­war­ten können.

Die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht. Als An­sprech­part­ne­rin für Ihr wei­te­res Vor­ge­hen ste­hen Ih­nen gerne Rechts­an­wäl­tin Alex­an­dra Bi­nia, Fach­an­wäl­tin für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht, und Dr. Wolf­gang Schirp für wei­tere Fra­gen zur Verfügung.

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