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Bahnbrechende Verbesserungen für den Anlegerschutz!

Die sechs Urteile des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004

1.) Einführung

Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 14.06.2004 sechs Ur­teile ge­fällt, die den Schutz der An­le­ger bahn­bre­chend ver­bes­sern. Mit der vor­lie­gen­den Ana­lyse möchte ich Ih­nen hel­fen, den In­halt der Ur­teile bes­ser zu ver­ste­hen. Auf die­ser Grund­lage kön­nen Sie ent­schei­den, ob die Ur­teile für Ihre ei­gene Si­tua­tion Be­deu­tung ha­ben und was Sie selbst in Ih­ren per­sön­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten tun können.

Um das Er­geb­nis kurz vor­weg zu neh­men: An­le­ger, die beim Er­werb von fi­nan­zier­ten Ei­gen­tums­woh­nun­gen und Fonds­an­tei­len falsch be­ra­ten wor­den sind, kön­nen ihre Ein­wen­dun­gen nicht nur ge­gen In­itia­to­ren und Ver­trieb, son­dern auch ge­gen die fi­nan­zie­ren­den Ban­ken gel­tend ma­chen. Da­mit be­steht – erst­mals! – eine wirk­lich er­folg­ver­spre­chende recht­li­che Hand­lungs­mög­lich­keit, mit der das Los von Hun­dert­tau­sen­den be­tro­ge­nen Immobilien- und Fonds­er­wer­bern durch­grei­fend ver­bes­sert wer­den kann.

Bitte füh­ren Sie sich zu­nächst vor Au­gen, wie die Ur­teile ent­stan­den sind:

Der Bun­des­ge­richts­hof hat eine ganze Reihe von Zi­vil­se­na­ten. Diese Zi­vil­se­nate sind kei­nes­wegs im­mer ei­ner Mei­nung. Die bis­he­rige Recht­spre­chung im Zu­sam­men­hang mit Immobilien-​Kapitalanlagen wurde vom äu­ßerst ban­ken­freund­li­chen XI. Se­nat des Bun­des­ge­richts­ho­fes ge­prägt. Die­ser XI. Se­nat ver­suchte wie­der­holt, die Ban­ken mit hals­bre­che­ri­schen Aus­le­gungs­kunst­stü­cken vor den Fol­gen ih­rer skru­pel­lo­sen Ver­triebs­pra­xis zu schüt­zen. Auch in of­fen­sicht­li­chen Be­trugs­fäl­len hat der XI. Se­nat im­mer zwi­schen In­itia­to­ren und Ver­trieb auf der ei­nen Seite und den Ban­ken auf der an­de­ren Seite ge­trennt. Wäh­rend die In­itia­to­ren und der Ver­trieb ju­ris­tisch be­langt wer­den konn­ten, hat der XI. Se­nat die Ban­ken ge­schützt und die Auf­fas­sung ver­tre­ten, die Falsch­aus­sa­gen von In­itia­to­ren und Ver­trieb seien ih­nen nicht zu­zu­rech­nen, die Dar­le­hen müss­ten da­her von den Zeich­nern wei­ter be­dient wer­den. Ebenso ver­fuhr der XI. Se­nat mit den Hand­lungs­mög­lich­kei­ten, die das Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz und das Haus­tür­ge­schäf­te­wi­der­rufs­ge­setz den An­le­gern ge­ben; auch diese Rechte soll­ten im Er­geb­nis ge­gen­über den Ban­ken nicht durch­grei­fen, auch dort muss­ten die Dar­le­hen wei­ter be­dient wer­den. Da­mit wa­ren die An­le­ger im Er­geb­nis schutz­los ge­stellt. Denn ge­gen die Ban­ken konn­ten sie nicht er­folg­reich vor­ge­hen, und In­itia­to­ren und Ver­trieb wa­ren und sind in der Re­gel wirt­schaft­lich nicht aus­rei­chend leistungsfähig.

Bei den ver­schie­de­nen Se­na­ten des BGH ist da­nach zu un­ter­schei­den, dass sie un­ter­schied­li­che Rechts­ge­biete be­han­deln. Die Rechts­spre­chung des XI. Se­nats be­fasste sich mit der di­rek­ten Fi­nan­zie­rung von Ei­gen­tums­woh­nun­gen im Treu­hän­der­mo­dell so­wie mit den Fi­nan­zie­run­gen von Fonds auf der Ebene der je­wei­li­gen Fonds­ge­sell­schaft. Der II. Se­nat hin­ge­ge­ben be­han­delt die Fälle der sog. Ei­gen­ka­pi­tal­re­fi­nan­zie­rung, also die Fi­nan­zie­run­gen, die auf der Ebene der ein­zel­nen An­le­ger zu­sätz­lich zur Ob­jekt­fi­nan­zie­rung ver­ein­bart wur­den. Den­noch über­schnei­den sich die Be­rei­che, und di­verse Ar­gu­mente des II. Se­nats las­sen sich auch auf der Ebene der Fonds­ge­sell­schaf­ten anwenden.

Die neuen Ur­teile stam­men al­le­samt vom an­le­ger­freund­li­chen II. Se­nat des Bun­des­ge­richts­ho­fes. Die­ser II. Se­nat hat die frü­here Recht­spre­chung des XI. Se­na­tes mit äu­ßerst kla­ren Wor­ten kri­ti­siert. Nun­mehr müs­sen sich die Ban­ken die recht­li­chen Ein­wen­dun­gen der An­le­ger in ei­ner Reihe von Fall­kon­stel­la­tio­nen tat­säch­lich ent­ge­gen­hal­ten las­sen. End­lich ist den An­le­gern wirk­lich ge­hol­fen! Und da­mit wird zu­gleich ei­ner selbst­ver­ständ­li­chen Tat­sa­che Rech­nung ge­tra­gen: Die Ban­ken ha­ben sich da­mals mit In­itia­to­ren und Ver­trie­ben ab­ge­stimmt und ihre Dar­le­hen ge­mein­sam mit den Im­mo­bi­li­en­pro­duk­ten an­ge­bo­ten; nun­mehr müs­sen die Ban­ken auch haf­tungs­mä­ßig mit In­itia­to­ren und Ver­trieb „in ei­nem Boot sit­zen“ und kön­nen sich nicht aus der Ver­ant­wor­tung lösen.

Aber was steht ge­nau in den Ur­tei­len? Wel­che Fall­grup­pen sind tat­säch­lich be­trof­fen? Und wie kön­nen Sie per­sön­lich vor­ge­hen? Bitte las­sen Sie mich diese Fra­gen in fol­gen­den Schrit­ten erörtern:

  • Wel­che vier Fall­grup­pen hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) be­han­delt? Bitte le­sen Sie dazu nach­fol­gend Zif­fer 2.)
  • Wenn die neue Recht­spre­chung des BGH ein­schlä­gig ist, wel­che Rechte ha­ben Sie dann ge­gen­über der fi­nan­zie­ren­den Bank? Die Ant­wort fin­den Sie nach­fol­gend un­ter Zif­fer 3.).
  • Über wel­che Fall­kon­stel­la­tio­nen lässt sich noch nichts Ab­schlie­ßen­des sa­gen? Wie wird dort mut­maß­lich die Ent­wick­lung der Recht­spre­chung aus­se­hen? Bitte le­sen Sie dazu nach­fol­gend Zif­fer 4.)
  • Un­ter Zif­fer 5.) habe ich Ih­nen eine Ein­schät­zung nie­der­ge­legt, auf wel­che wich­ti­gen An­bie­ter von Ei­gen­tums­woh­nun­gen und Fonds die Ur­teile an­wend­bar sind.
  • Ab­schlie­ßend möchte ich Ih­nen ei­nen „Fahr­plan“ ge­ben, wie Sie in Ih­ren ei­ge­nen An­ge­le­gen­hei­ten vor­ge­hen kön­nen. Bitte le­sen Sie dazu Zif­fer 6.).

2.) Welche vier Fallgruppen hat der II. Senat des BGH behandelt?

2.1) Der Ein­stiegs­be­griff: das „ver­bun­dene Geschäft“

Bitte ma­chen Sie sich zu­nächst klar, dass in al­len vier Fall­grup­pen ein Um­stand im­mer gleich ge­we­sen ist: Die An­le­ger hat­ten in al­len Fäl­len ih­ren Ei­gen­ka­pi­tal­an­teil durch ein per­sön­li­ches Dar­le­hen auf­zu­brin­gen. Und die­ses Dar­le­hen ha­ben sie zeit­gleich mit dem Er­werb von Woh­nung / Fonds auf­ge­nom­men. Es han­delte sich in al­len Fäl­len beim Er­werb von Wohnung/​Fonds und der Auf­nahme des Dar­le­hens zur Ei­gen­ka­pi­tal­re­fi­nan­zie­rung um so­ge­nannte ver­bun­dene Ge­schäfte. Und ver­bun­de­nes Ge­schäft de­fi­niert der BGH so, dass Wohnung/​Fonds und das Dar­le­hen Ih­nen durch die­selbe Ver­triebs­or­ga­ni­sa­tion ver­mit­telt wor­den sind.

Bitte fra­gen Sie sich also zu­nächst: „Habe ich da­mals die Woh­nung / den Fonds und das dazu ge­hö­rende Dar­le­hen über den glei­chen Ver­trieb­ler ver­mit­telt be­kom­men?“ Wenn Sie diese Frage mit „Ja!“ be­ant­wor­ten kön­nen, le­sen Sie bitte hier wei­ter. Wenn Sie da­ge­gen „Nein“ ant­wor­ten müs­sen, weil Sie sich um das Dar­le­hen selbst ge­küm­mert ha­ben oder weil das Dar­le­hen auf Ebene des Fonds auf­ge­nom­men wurde, kön­nen Sie un­ter Zif­fer 4.) zu den noch nicht ge­si­cher­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen wei­ter lesen.

2.2) Die erste Fall­gruppe: Täu­schung der Anleger

Die erste Fall­gruppe ist die, dass Sie als An­le­ger bei Ih­rer Ent­schei­dung für den Er­werb der fi­nan­zier­ten Woh­nung / des Fonds ge­täuscht wor­den sind. Hat man Ih­nen bei Ih­rer Ent­schei­dung über den Er­werb von Woh­nung / Fonds fal­sche An­ga­ben ge­macht? Zum Bei­spiel über die Kos­ten, die Ver­gü­tun­gen der Ver­trags­part­ner, die Ren­ta­bi­li­tät des Ob­jek­tes, an­geb­li­che Miet­ga­ran­tien, die Bo­ni­tät der Mie­ter, den Stan­dard der Bau­aus­füh­rung, die Qua­li­tät des Stand­or­tes, etc. etc.? Lang ist die Liste der wohl­fei­len An­prei­sun­gen, mit de­nen da­mals im Ver­trieb ge­ar­bei­tet wor­den ist. Und we­nig da­von hält ei­ner Über­prü­fung am Maß­stab der Wirk­lich­keit stand.

Wenn Sie eine sol­che Täu­schung in Ih­rem Fall be­le­gen kön­nen, dann kön­nen Sie diese Ein­wen­dun­gen auch der Bank ent­ge­gen hal­ten. Aus­drück­lich sagt der BGH in den neuen Ur­tei­len: „Wenn der An­le­ger bei dem Fonds­bei­tritt ge­täuscht wor­den ist, kann er die dar­aus ge­gen die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter und die sonst für die Täu­schung Ver­ant­wort­li­chen fol­gen­den Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auch der Bank ent­ge­gen­set­zen“ (Zi­tat nach U.v.14.06.2004 – II ZR 374/02, Leit­satz; ähn­lich in den Par­al­lel­fäl­len). Die Bank sitzt also, wenn Sie sol­che Lü­gen in Ih­rem Fall nach­wei­sen kön­nen, mit In­itia­to­ren und Ver­trieb haf­tungs­mä­ßig in ei­nem Boot.

Darin liegt eine dra­ma­ti­sche Kehrt­wende! Frü­her hatte der ban­ken­freund­li­che XI. Se­nat den Ban­ken im­mer mit dem Kunst­griff der so­ge­nann­ten „Tren­nungs­theo­rie“ ge­hol­fen. Die Ban­ken soll­ten sich nur Falsch­an­ga­ben des Ver­trie­bes zu­rech­nen las­sen müs­sen, die das Dar­le­hen be­tra­fen; da­ge­gen soll­ten sie nicht für sol­che Falsch­an­ga­ben haf­ten, die die Woh­nung bzw. den Fonds be­tra­fen. Mit die­sem Kunst­griff, der die Ban­ken schüt­zen sollte, räumt der an­le­ger­freund­li­che II. Se­nat nun gründ­lich auf: Sind Sie da­mals be­lo­gen wor­den – und zwar gleich­gül­tig, ob über die Ei­gen­schaf­ten des Dar­le­hens oder der Im­mo­bi­li­en­be­tei­li­gung – dann muss sich auch die Bank das ent­ge­gen hal­ten lassen.

2.3) Die zweite Fall­gruppe: nich­tige Treuhändervollmachten

Die zweite Fall­gruppe ist die, dass Sie den Dar­le­hens­ver­trag bei Ei­gen­tums­woh­nun­gen bzw. den Dar­le­hens­ver­trag der Ei­gen­ka­pi­tal­re­fi­nan­zie­rung bei Fonds­zeich­nung nicht selbst un­ter­zeich­net ha­ben, son­dern da­bei in Voll­macht durch ei­nen Ge­schäfts­be­sor­ger bzw. Treu­hän­der ver­tre­ten wor­den sind. Diese Voll­macht kann auf Grund­lage des so­ge­nann­ten Rechts­be­ra­tungs­ge­set­zes nich­tig sein. Ist das so, dann ist der Dar­le­hens­ver­trag für Sie nicht verbindlich!

Auch hier­bei geht der an­le­ger­freund­li­che II. Se­nat deut­lich auf Di­stanz zum ban­ken­freund­li­chen XI. Se­nat. Denn der XI. Se­nat hatte häu­fig ver­sucht, den Ban­ken mit Hilfs­kon­struk­tio­nen wie „Dul­dungs­voll­macht“ und „Rechts­schein“ zu hel­fen. Ein Rechts­schein sollte auf Grund­lage der §§ 171, 172 BGB bei­spiels­weise dann zu­stande kom­men, wenn den Ban­ken die Treu­hän­der­voll­macht bei Ver­trags­schluss im Ori­gi­nal vor­ge­le­gen hatte. Auch mit die­sen Hilfs­kon­struk­tio­nen, die der XI. Se­nat zu­guns­ten der Ban­ken an­ge­wen­det hatte, räumt der II. Se­nat auf. Denn die Bank wisse bei den hier ge­wähl­ten An­la­ge­mo­del­len, „dass der Treu­hän­der keine Ver­trau­ens­per­son des An­le­gers ist, son­dern ein Teil der ein­heit­li­chen, so­wohl den Fonds­bei­tritt als auch die Dar­le­hens­ge­wäh­rung be­tref­fen­den Ver­triebs­or­ga­ni­sa­tion …. Bei die­ser Sach­lage kann die Bank …. nicht wie ein gut­gläu­bi­ger Drit­ter be­han­delt wer­den … Eine Ab­wäl­zung der mit dem Ver­triebs­kon­zept ver­bun­de­nen Ri­si­ken al­lein auf den An­le­ger er­scheint in kei­ner Weise an­ge­mes­sen“ (zi­tiert nach U.v. 14.06.2004 – II ZR 393/02, Ord­nungs­zif­fer I.1.b)bb).

Also auch hier gilt: Die Ban­ken sit­zen mit den In­itia­to­ren und Ver­trie­ben in ei­nem Boot. So wie sie da­mals ge­mein­sam die Pro­jekte ins Le­ben ge­ru­fen ha­ben, müs­sen sie nun auch ge­mein­sam die Fol­gen tragen.

2.4) Die dritte Fall­gruppe: feh­lende An­ga­ben nach dem Verbraucherkreditgesetz

Die dritte Fall­gruppe ist die, dass der da­mals von Ih­nen un­ter­zeich­nete Dar­le­hens­ver­trag nicht die nach dem Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz er­for­der­li­chen Min­dest­an­ga­ben ent­hielt. Nach dem Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz muss­ten in den Dar­le­hens­ver­trä­gen zahl­rei­che An­ga­ben ent­hal­ten sein, so etwa

  • der auf den ein­zel­nen An­le­ger ent­fal­lende Nettokreditbetrag,
  • der auf ihn ent­fal­lende Ge­samt­be­trag al­ler zur Til­gung und zur Be­glei­chung der Zin­sen und sons­ti­gen Kos­ten zu ent­rich­ten­den Teilzahlungen
  • und die Kos­ten ei­ner etwa im Zu­sam­men­hang mit dem Dar­le­hens­ver­trag ab­zu­schlie­ßen­den Kapitallebensversicherung.

Häu­fig fehlt es an ein­zel­nen oder an al­len An­ga­ben, die das Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz vor­sieht! Und die Folge ist dann wie­derum, dass der Dar­le­hens­ver­trag für Sie nicht ver­bind­lich ist.

Auch hier räumt der II. Se­nat wie­der mit Hilfs­kon­struk­tio­nen auf, die der XI. Se­nat zum Schutz der Ban­ken ent­wi­ckelt hatte. Ins­be­son­dere hilft es der Bank nicht, wenn sie den Dar­le­hens­be­trag an der An­bie­ter des Fonds bzw. der Ei­gen­tums­woh­nung aus­be­zahlt hatte. Auch der Kunst­griff des XI. Se­na­tes, der nur eine Un­wirk­sam­keit des Dar­le­hens­ver­tra­ges an­neh­men wollte, den An­le­ger aber an den Im­mo­bi­li­en­er­werb bin­den wollte – wo­durch eine Be­ru­fung auf das Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz wirt­schaft­lich un­mög­lich wurde! – wird vom II. Se­nat nicht an­er­kannt. In den hier ge­ge­be­nen Fäl­len des ver­bun­de­nen Ge­schäfts seien viel­mehr beide Ver­träge un­wirk­sam. Die Bank muss in die­sen Fäl­len die „Schrott­im­mo­bi­lie“ bzw. den „Schrott­fonds“ dem An­le­ger ab­neh­men, Geld vom An­le­ger be­kommt sie nicht mehr, son­dern muss im Ge­gen­teil dem An­le­ger seine be­reits er­brach­ten Leis­tun­gen zu­rück ge­ben. Im ein­zel­nen zu den Rechts­fol­gen siehe unten.

2.5) Die vierte Fall­gruppe: Wi­der­ruf nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz

Die vierte Fall­gruppe ist die, dass Sie für den Er­werb von Fonds / Woh­nung und den Dar­le­hens­ab­schluss durch ei­nen Ver­trieb­ler bei Ih­nen zu Hause ge­wor­ben wor­den sind und dass Sie den Wi­der­ruf der Ver­träge er­klärt ha­ben. Wenn – was häu­fig der Fall ist – die Wi­der­rufs­be­leh­run­gen nicht ord­nungs­ge­mäß for­mu­liert wa­ren, kön­nen Sie den Wi­der­ruf auch heute noch er­klä­ren. Es be­darf kei­ner Ver­tie­fung, dass der an­le­ger­freund­li­che II. Se­nat auch hier mit Hilfs­kon­struk­tio­nen des ban­ken­freund­li­chen XI. Se­na­tes auf­ge­räumt hat.

Auch in die­sem Fall muss sich die Bank mit der Woh­nung / dem Fonds be­gnü­gen und hat keine An­sprü­che mehr ge­gen Sie; im Ge­gen­teil muss die Bank Ih­nen die be­reits er­brach­ten Leis­tun­gen zu­rück ge­ben . Nä­he­res dazu sogleich.

3.) Welche Rechte haben Sie als Anleger gegenüber der Bank?

Wenn Ihr Wohnungs-​/​Fondserwerb und Ihre Dar­le­hens­auf­nahme ver­bun­dene Ge­schäfte wa­ren und eine der eben ge­schil­der­ten vier Fall­grup­pen ein­schlä­gig ist, dann gilt Folgendes:

Sie brau­chen der Bank das Dar­le­hen nicht zu­rück­zu­be­zah­len. Sie kön­nen die Zah­lun­gen so­fort einstellen.

  • Die Bank muss Ih­nen die bis­lang ge­leis­te­ten Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen zu­rück ge­ben. Das kön­nen Sie im Wei­ge­rungs­falle einklagen.
  • Die­sen Rück­for­de­rungs­an­spruch kön­nen Sie auch noch gel­tend ma­chen, wenn Sie das Dar­le­hen be­reits voll­stän­dig zu­rück ge­führt haben.
  • Auf Ih­ren Scha­dens­er­satz­an­spruch müs­sen Sie sich an­rech­nen las­sen, was Sie bis­lang an Zah­lun­gen aus dem Fonds bzw. der Woh­nung er­hal­ten ha­ben (z.B. Aus­schüt­tun­gen). Um diese Be­träge re­du­ziert sich also ihr Er­satz­an­spruch. Sie ha­ben in­so­weit aber auch tat­säch­lich kei­nen Schaden.
  • Auf ih­ren Scha­dens­er­satz­an­spruch müs­sen Sie sich die Steu­er­vor­teile an­rech­nen las­sen, die Ih­nen end­gül­tig ver­blei­ben. Dies be­darf der Klä­rung im Einzelfall.
  • Sie über­tra­gen der Bank Ih­ren Fonds­an­teil bzw. Ihre Wohnung.
  • Sie über­tra­gen der Bank die Ih­nen zu­ste­hen­den Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ge­gen In­itia­to­ren und Vertrieb .

Kurz ge­sagt: Sie kom­men sau­ber aus der Sa­che her­aus. Es liegt dann an der Bank, mit dem Schrott­fonds bzw. der Schrott­im­mo­bi­lie und mit den da­mals von ihr selbst aus­ge­wähl­ten Ver­trags­part­nern (In­itia­to­ren / Ver­trieb) al­les wei­tere zu re­geln. Sie selbst ha­ben da­mit je­den­falls nichts mehr zu tun. Für Sie ist der Alb­traum Schrott­im­mo­bi­lie erledigt.

4.) Welche Fälle sind durch die neuen Urteile noch nicht abschließend geklärt?

Wie oben be­reits ge­sagt: Die sechs neuen Ur­teile be­zie­hen sich aus­nahms­los auf Fälle, in de­nen die Woh­nun­gen bzw. Fonds­an­teile zu­sam­men mit ei­nem Dar­le­hen ver­trie­ben wur­den, das der An­le­ger per­sön­lich auf­zu­neh­men hatte. Dies ist in al­len ent­schie­de­nen Fäl­len durch die glei­che Ver­triebs­or­ga­ni­sa­tion ge­sche­hen („ver­bun­de­nes Geschäft“).

In der Pra­xis war die­ser Ab­lauf zwar durch­aus häu­fig. Ebenso häu­fig ist aber, dass das Dar­le­hen auf Ebene des Fonds auf­ge­nom­men wurde und dass der Ge­schäfts­füh­rer / Ge­schäfts­be­sor­ger / Treu­hän­der dann eine wei­tere Er­klä­rung ab­ge­ge­ben hat, wo­nach die Ge­sell­schaf­ter für diese Dar­le­hen quo­tal haf­ten soll­ten. Diese Re­ge­lungs­form ist bei­spiels­weise bei den gro­ßen Fonds in der Rechts­form der Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts ge­wählt wor­den, die von den Ver­triebs­or­ga­ni­sa­tio­nen Dr. Gör­lich und Ärzte-​Treuhand, aber auch von an­de­ren ver­trie­ben wur­den. Hier ist also die Aus­gangs­kon­stel­la­tion eine an­dere; es fehlt am „ver­bun­de­nen Ge­schäft“ als Ein­stiegs­be­griff der neuen Ar­gu­men­ta­tion des BGH.

In die­sen gro­ßen GbR-​Fonds sind da­her die neuen Ur­teile des BGH nicht un­mit­tel­bar an­wend­bar. Es scheint aber durch­aus vor­stell­bar, dass ein­zelne Über­le­gun­gen aus den neuen Ur­tei­len doch auf diese GbR-​Fonds an­ge­wen­det wer­den kön­nen. Dann könnte auch den An­le­gern die­ser Fonds mit den neuen Ur­tei­len ge­hol­fen wer­den! Für über­trag­bar halte ich ins­be­son­dere fol­gende zwei Überlegungen:

  • Die Über­le­gun­gen des II. Se­nats des BGH zur Nich­tig­keit des Dar­le­hens­ver­tra­ges, wenn die Min­dest­an­ga­ben nach dem Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz feh­len, sind mei­nes Er­ach­tens auf die GbR-​Fonds über­trag­bar. In den Er­wei­te­rungs­er­klä­run­gen zu den ur­sprüng­li­chen Dar­le­hens­ver­trä­gen, in de­nen die Ein­be­zie­hung der Anleger-​Gesellschafter ge­re­gelt wurde, feh­len diese Min­dest­an­ga­ben durch­weg. Nir­gends ist ge­sagt, wel­che Ge­samt­leis­tun­gen nun­mehr auf den ein­zel­nen Anleger-​Gesellschafter ent­fal­len etc. (im ein­zel­nen siehe oben un­ter Zif­fer 2.4). Rechts­folge dürfte nach dem Schutz­zweck des Ver­brau­cher­kre­dit­ge­set­zes sein, dass die Ein­be­zie­hung der Anleger-​Gesellschafter in die Dar­le­hens­ver­träge un­wirk­sam wäre.
  • Au­ßer­dem sind die Über­le­gun­gen des II. Se­na­tes, eine Rechts­scheins­ar­gu­men­ta­tion zu Guns­ten der Ban­ken nicht zu­zu­las­sen, von al­ler­größ­ter prak­ti­scher Be­deu­tung. Im­mer da, wo die fi­nan­zie­ren­den Ban­ken bei Ver­trags­schluss be­reits die Ori­gi­nal­voll­mach­ten vor­lie­gen hat­ten, kann den An­le­gern nur noch die­ses Ar­gu­ment helfen.

Diese Ar­gu­men­tion kann in ei­ner Viel­zahl ak­tu­ell auf Ebene der Fonds­ge­sell­schaf­ten lau­fen­der Sa­nie­rungs­ver­hand­lun­gen hilf­reich sein. Hier emp­fehle ich Ih­nen je­doch deut­lich wei­ter­hin die Vor­ge­hens­weise auf der Ebene der Ge­sell­schaft ins­ge­samt und nicht im Al­lein­gang, da die Ge­samt­heit der An­le­ger eine stär­kere Ver­hand­lungs­po­si­tion auf­bauen kann als der Einzelne.

Ich rechne da­mit, dass die sechs neuen Ur­teile auch auf die Viel­zahl von Strei­tig­kei­ten Aus­wir­kun­gen ha­ben wer­den, die sich der­zeit um die gro­ßen GbR-​Fonds ran­ken. Be­reits im Au­gust und Sep­tem­ber fin­den münd­li­che Ver­hand­lun­gen in Rechts­strei­tig­kei­ten statt, die von un­se­rer Kanz­lei ver­tre­ten wer­den. Dann wer­den wir erste prak­ti­sche Er­fah­run­gen sam­meln, wie die In­stanz­ge­richte mit die­sen bei­den Ar­gu­men­ten um­ge­hen. Der prak­ti­sche Nut­zen der neuen Ent­schei­dun­gen dürfte je­den­falls auch für die An­le­ger die­ser Fonds ganz er­heb­lich sein.

5.) Die Wohnungen / Fonds welcher Anbieter sind betroffen?

An­ge­sichts der rie­si­gen Größe des Mark­tes kann ich hier nur eine kleine Über­sicht geben.
Na­tür­lich sind die Fonds der An­bie­ter be­trof­fen, die un­mit­tel­bar Ge­gen­stand der sechs neuen BGH-​Urteile wa­ren. Dies sind die An­ge­bote der HAT und der WGS so­wie be­stimmte An­ge­bote der Ba­de­nia und der Allianz.

Im Woh­nungs­be­reich sind zahl­rei­che deut­sche Ban­ken be­trof­fen. Am stärks­ten en­ga­giert und da­mit na­tur­ge­mäß auch am stärks­ten von den Ur­tei­len be­trof­fen ist die Hy­po­ver­eins­bank. Aber na­hezu alle deut­schen Ban­ken ha­ben sich in die­sem Ge­schäfts­be­reich be­tä­tigt und in Ver­triebs­kon­stel­la­tio­nen fi­nan­ziert, die den Ur­tei­len unterfallen.

Kre­dit­fi­nan­zierte Fonds­be­tei­li­gun­gen sind eben­falls häu­fig an­zu­tref­fen. Sehr sys­te­ma­tisch wur­den Fonds­an­teile und zu­ge­hö­rige Fremd­fi­nan­zie­run­gen an­ge­bo­ten im Be­reich der gro­ßen LBB-​Fonds und IBV-​Fonds so­wie im Ver­triebs­be­reich der Or­ga­ni­sa­tio­nen von Egon Bang­hard und Ma­rio Oho­ven. Aber im­mer dann, wenn Sie Ih­ren Fonds­an­teil und das Dar­le­hen vom glei­chen Ver­trieb­ler be­kom­men ha­ben („ver­bun­de­nes Ge­schäft“), hel­fen die Ur­teile Ih­nen wei­ter – im­mer al­ler­dings un­ter der Vor­aus­set­zung, dass Sie die Täu­schung beim Bei­tritt zum Fonds nach­wei­sen können.

Im nicht ge­si­cher­ten Be­reich (oben un­ter Zif­fer 4.) sind die Fonds der Dr. Gör­lich GmbH und der Ärzte-​Treuhand so­wie zahl­rei­che ähn­lich ge­strickte Mo­delle betroffen.

6.) Wie können Sie persönlich vorgehen?

Bitte su­chen Sie als ers­tes Ihre al­ten Un­ter­la­gen her­aus und prü­fen Sie Ihr Ge­dächt­nis. Bitte ver­su­chen Sie, auf die­ser Grund­lage fol­gende Fra­gen zu beantworten:

  • Wur­den Ih­nen Woh­nung bzw. Fonds und Dar­le­hen durch den glei­chen Ver­trieb­ler an­ge­bo­ten („ver­bun­de­nes Geschäft“)?
  • Wenn ja, su­chen Sie bitte nach den Ein­zel­merk­ma­len der vier Fallgruppen: 
    • Wur­den Ih­nen Ih­rer Mei­nung nach fal­sche An­ga­ben ge­macht? Se­hen Sie An­satz­punkte, dass man Falsch­an­ga­ben auch be­wei­sen kann, ge­ge­be­nen­falls mit fach­kun­di­ger Unterstützung?
    • Hat ein Treu­hän­der o.ä. für Sie in Voll­macht gehandelt?Fehlen die Min­dest­an­ga­ben nach dem Verbraucherkreditgesetz?
    • Wur­den Sie bei sich zu Hause eingeworben?
  • Wenn Sie eine die­ser Fall­grup­pen nach­weis­lich be­ja­hen kön­nen, kön­nen Sie bei der Bank die Zah­lun­gen ein­stel­len und Ih­ren Rück­for­de­rungs­an­spruch gel­tend ma­chen. Bie­ten Sie im Ge­gen­zug Ihre Woh­nung / Ih­ren Fonds­an­teil so­wie die Ab­tre­tung al­ler An­sprü­che ge­gen In­itia­to­ren und Ver­trieb aus­drück­lich an.
  • Das al­les ist ver­min­tes Ge­lände! Ein Feh­ler in der recht­li­chen Ein­schät­zung kann für Sie sehr teuer wer­den. Denn wenn Sie sich ge­irrt ha­ben und die Bank tat­säch­lich wei­tere Zah­lung ver­lan­gen kann, dann kommt auf Sie ein ver­lo­re­ner Rechts­streit zu, und Sie müs­sen al­les ein­schließ­lich wei­te­rer Zin­sen und Kos­ten doch be­zah­len – und zwar auf ein­mal, nicht in er­träg­li­chen Ein­zel­ra­ten. Des­halb las­sen Sie sich bitte vor Ein­lei­tung des Streits mit der Bank recht­lich be­ra­ten, ob die Ur­teile in Ih­rem per­sön­li­chen Fall tat­säch­lich eine be­last­bare Ent­schei­dungs­grund­lage sind.

Für Rück­fra­gen ste­hen Ih­nen in der Kanz­lei des Un­ter­zeich­ners sie­ben qua­li­fi­zierte Ju­ris­ten zur Ver­fü­gung. Wei­tere fach­lich qua­li­fi­zierte Kanz­leien im ge­sam­ten Bun­des­ge­biet sind gleich­falls in der Ma­te­rie tä­tig. Au­ßer­dem fin­den Sie Un­ter­stüt­zung beim Ak­ti­ons­bund Ak­ti­ver An­le­ger­schutz e.V., dem füh­ren­den Ver­ein, der An­le­gern steu­er­ori­en­tier­ter Ka­pi­tal­an­la­gen hilft.

Hilfreiche Telefonnummern und internet-Adressen:

  • Schirp Schmidt-​Morsbach Apel, Tel. 030-3276170, internet-​Adresse www​.schirp​.com
  • Ak­ti­ons­bund Ak­ti­ver An­le­ger­schutz e.V., Tel. 08633-506714, internet-​Adresse www​.ak​ti​ons​bund​.de
  • das wirt­schaft­li­che Be­ra­tungs­team des Ak­ti­ons­bun­des Ak­ti­ver An­le­ger­schutz e.V., ins­be­son­dere Frau Kers­tin Kon­dert, Tel. 030-887151-0, internet-​Adresse www​.km​-ma​nage​ment​.com
  • Den Voll­text der Ur­teile kön­nen Sie über die internet-​Seite des Bun­des­ge­richts­ho­fes ab­ru­fen. Adresse: www​.bun​des​ge​richts​hof​.de

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