Auswechslung der Geschäftsführung beim LBB Fonds 11
Hintergründe, Möglichkeiten und Risiken
(Kerstin Kondert / Dr. Wolfgang Schirp)
Fassung Berlin 13.8.2004
1.) Warum überhaupt die IBV abwählen?
Aus den uns bereits vorliegenden Unterlagen geht nicht nur hervor, dass im Zuge der Fondskonzeption diverse Handlungen zu Lasten der Fondsanleger erfolgt sind, sondern dass darüber hinaus auch vergangene wie aktuelle Vorgehensweisen der gegenwärtigen Geschäftsführung mehr als zweifelhaft sind.
Ein wesentlicher Punkt ist die Verfolgung der Ansprüche aus den Generalmiet- bzw. Mietgarantieverträgen. In den uns vorliegenden Verträgen ist sämtlich die Regelung enthalten, dass der Garant die garantierte Miete – unabhängig davon, ob General- oder Mietgarantieverhältnis – jeweils monatlich vorschüssig an den jeweiligen Fonds zu zahlen hat, bei den Mietgarantieverhältnissen erfolgte dafür eine Abtretung der Mieten. Die Garantieabrechnung wäre danach nicht Sache des Fonds, sondern des Garanten. Dennoch wird seit Jahren anders verfahren, ohne dass dies nachvollziehbar wäre. Die Vorgehensweise der IBV führt zu einer wirtschaftlichen Benachteiligung der Anleger. Es spricht daher alles dafür, dass die IBV zumindest nicht ausschließlich die Interessen der Anleger vertritt, was jedoch ihre ausschließliche Aufgabe ist.
Das zweite große Thema, das die IBV aufgrund struktureller Interessenkonflikte nicht angemessen im Sinne der Zeichner lösen kann, ist die Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen, die Tochterbanken des BGB-Konzerns an die Fonds ausgereicht haben. Wie in der Grünen Broschüre des Aktionsbundes durch Herrn RA Apel dargestellt, eröffnen sich durch eine angemessene Behandlung der EK-Ersatz-Thematik äußerst hilfreiche Handlungsmöglichkeiten für die Fonds. Insbesondere besteht die Möglichkeit, die Darlehen bei Tochterbanken des BGB-Konzerns nur gleichrangig mit dem von den Zeichnern gebrachten EK zu bedienen, so dass mehr Mittel für Ausschüttungen zur Verfügung stehen. Zudem kann die Insolvenzgefahr gebannt werden, da ein Anspruch auf Abgabe von Rangrücktrittserklärungen besteht und in der Krise der Gesellschaft die Bedienung der Darlehen verweigert werden kann. Auf diesem Wege lassen sich Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung abwenden; damit ist zugleich das Risiko einer etwaigen Rückforderung der bereits erhaltenen Ausschüttungen gebannt. Dieses gesamte Thema wird von der IBV aus naheliegenden Gründen nicht beackert.
Das dritte Thema ist die Prüfung von Ansprüchen der Fondsgesellschaften gegenüber den an der Durchführung beteiligten Projektpartnern, z.B. dem Konditionengaranten oder der mit der Immobilienprüfung beauftragten Gesellschaft. Die bisherigen Erkenntnisse aus den Sonder-Prüfungen lassen vermuten, dass den Honoraren keine auch nur ansatzweise ausreichenden Gegenleistungen gegenüber stehen oder dass die Verträge nicht voll erfüllt wurden.
Der letzte wesentliche Aspekt ist, endlich Transparenz zugunsten der Zeichner herzustellen. Bislang werden selbst einfachste Fragen der Zeichner nicht ordnungsgemäß beantwortet. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist weder für einen der Verwaltungsbeiräte noch einen Dritten, der sich für die Interessen der Anleger einsetzt, ein umfassender Überblick darüber zu gewinnen, ob die Verträge zwischen Fondsgesellschaften und Dritten erfüllt wurden und werden. Bisher gelingt dies auch nicht über die Sonderprüfungen – ganz im Gegenteil, der bisherige Ablauf legt die Vermutung nahe, dass hier geraume Zeit vergehen wird, bis die wesentlichen Erkenntnisse zusammen getragen werden können. Auch die Prüfer sind darauf angewiesen, die relevanten Unterlagen von der IBV zur Prüfung zu erhalten. Selbst bei Kooperation kann nicht gewährleistet werden, dass alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Und der bisherige Ablauf der Prüfungen belegt, dass die Prüfer nicht unterstützt, sondern im Gegenteil nachhaltig bei der Arbeit behindert werden.
Wir gehen davon aus, dass der Austausch der Geschäftsführung in zunächst einem Fonds praktisch durchführbar ist, was auf zeitgleichen Austausch in allen Fonds aufgrund der Menge der verwalteten Immobilien und der Anzahl der Zeichner jedoch keinem Unternehmen in Deutschland gelingen dürfte.
Durch den Austausch der Geschäftsführung in einem „Pilotfall“ lassen sich jedoch nicht nur für diesen Fonds relevante Aspekte aufdecken, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach grundsätzliche Vorgehensweise, die auch auf die anderen Fonds übertragbar sind. Wenn wir an einem Beispiel zeigen, wie eine im Interesse der Anleger arbeitende Geschäftsführung konsequent tätig wird, setzt dies auch für die IBV hinsichtlich der anderen Fonds Maßstäbe und verstärkt den Druck, Farbe zu bekennen.
2.) Warum gerade der LBB 11
Dieser Fonds ist aus verschiedenen Gründen als Pilotprojekt besonders geeignet:
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Die Ausschüttungen wurden bereits eingestellt, so dass die Zeichner über die Probleme informiert sind.
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Die Mannschaft des AAA, hier insbesondere die Unterzeichnerin, ist mit der inhaltlichen Aufbereitung dieses Fonds sehr weit. Die wirtschaftliche Analyse wurde erstellt. Die Sammelklage zur Durchsetzung der Zeichnerinteressen steht.
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Die Zeichner wurden bereits vom AAA informiert und zu Zeichnerveranstaltungen eingeladen.
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Der Fonds ist von der Größe her überschaubar. Er beinhaltet 14 Objekte, beteiligt sind rd. 2.850 Zeichner.
3.) Kann die Abwahl der IBV den Fonds schaden?
Wir werden von verschiedener Seite mit der Frage konfrontiert, ob eine Abwahl der IBV dem Fonds schaden könne. Vor allem folgende Fragen werden gestellt:
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Wie lange kann die IBV noch Kosten geltend machen, wenn sie abgewählt wird? Muss der Fonds zwei Geschäftsführer bezahlen? Falls das der Fall ist, für wie lange?
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Wird der Fonds durch eine Abwahl der IBV in seiner Rechtsposition hinsichtlich der Garantien geschwächt? Können Garanten die Zahlung verweigern, wenn der Fonds nicht mehr durch die IBV vertreten wird? Wird die Durchsetzung der Garantien schwieriger?
Nach dem Ergebnis unserer Prüfung lassen sich beide Fragen verneinen:
Zur ersten Frage: Nein, wir gehen davon aus, dass jegliche Vergütungsansprüche der IBV am Tage ihrer Abwahl ein Ende finden. Kurz zur Begründung:
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Die IBV ist dem Fonds in zweifacher Hinsicht verbunden. Sie ist zum einen im Gesellschaftsvertrag als geschäftsführende Kommanditistin bestellt. Darüber hinaus existiert mit Sicherheit ein Vertrag zwischen Fonds und Geschäftsführung, der die Einzelheiten regelt, insbesondere die geschuldete Vergütung. Dieser Vertrag liegt uns zwar nicht schriftlich vor. Er wird jedoch, nach unserer Einschätzung aus vergleichbaren Fällen, eine längere Kündigungsfrist vorsehen, bestenfalls zum Ende dieses Jahres, schlimmstenfalls noch darüber hinaus.
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Wir werden damit aber in praktischer Hinsicht wie folgt vorgehen: Zum einen würde am Tage der aoGV die IBV ihrer herausgehobenen gesellschaftsvertraglichen Stellung enthoben und ein Ersatz an ihre Stelle gesetzt (nur Beendigung der Stellung als geschäftsführende Kommanditistin, kein Ausschluss aus der Gesellschaft). Zum anderen würde der Geschäftsführungsvertrag mit der IBV aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Wir gehen davon aus, dass angesichts der bisherigen schwerwiegenden Pflichtverstöße der IBV eine solche Kündigung Bestand hat.
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Praktisch würden wir, falls die IBV den Fonds auf Zahlung weiterer GF-Vergütung verklaren sollte, mit einer Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Pflichtverstößen der bisherigen Geschäftsführung reagieren. Wir können nach unserer Erfahrung in vergleichbaren Fällen sagen, dass es kein einziges Mal einem abgelösten untreuen Geschäftsführer gelungen ist, nachträglich noch Vergütungsansprüche durchzusetzen.
Auch die zweite Frage verneinen wir. Wir können nicht erkennen, dass eine Abwahl der IBV die Chancen der Fonds auf Durchsetzung der Garantien verschlechtern würde. Hierfür fehlt jeder rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkt:
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Aus rechtlicher Sicht sei angemerkt, dass die IBV nicht selbst Garantiegeberin der Fonds ist; dies sind vielmehr andere Gesellschaften des BGB-Beteiligungsbereiches, vor allem die IBG. Durch den Austausch der IBV ändert sich im Rahmen der Garantieverträge überhaupt nichts, nur der rechtliche Vertreter auf Seiten des jeweiligen Fonds wird ausgetauscht. Die Garantiegeber haben aufgrund des Austausches der Geschäftsführung in den Fonds nach den uns vorliegenden Verträgen kein Kündigungsrecht; ohnehin ließe sich ein solches Kündigungsrecht mit legitimen rechtlichen Erwägungen nicht begründen. Das Andienungsrecht wird gleichfalls nicht gefährdet, denn die einschlägigen Vorschriften der Verträge über das Andienungsrecht, die das Erlöschen regeln, beziehen sich nur auf die Vorschriften des Gesellschaftsvertrags über die wirtschaftlichen Rahmendaten der Gesellschaft, nicht aber auf die Vorschriften über die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft.
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Besteht demnach aus rechtliche Hinsicht keine Gefahr, so ist allein noch nach etwa auftretenden tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Anspruchsdurchsetzung zu fragen. Auch insoweit können wir jedoch nicht erkennen, wo eine Verschlechterung des Fonds liegen soll. Im Gegenteil gehen wir davon aus, dass eine energisch im Interesse der Anlieger agierende neue Geschäftsführung unendlich mehr für die Durchsetzung der Garantien tun kann, als die bisherige, mit der BGB verbandelte Geschäftsführung.
4.) Einzelaspekte der Übernahme
4.1) Ablauf und Mehrheiten
Gem. § 15 des Gesellschaftsvertrages ist der Verwaltungsbeirat befugt, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die IBV kann dies nicht verwehren. Daneben kann eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10% aller Stimmen dies beantragen. Möglich ist die Einberufung innerhalb von 10 Tagen. Wenn ohnehin bereits zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen wird, kann die Tagesordnung mit den hier genannten Stimmen entsprechend geändert werden.
Gemäß § 16 1 f) des Gesellschaftsvertrages beschließt die so einberufene Gesellschafterversammlung über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, gemäß § 16 1 h) auch über den Ausschluss von Gesellschaftern. Fraglich ist an dieser Stelle, welche Mehrheiten für den GF-Austausch mobilisiert werden müssen:
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Da die IBV im Gesellschaftsvertrag selbst als geschäftsführende Kommanditistin benannt ist, ist ein Wechsel der Geschäftsführung grundsätzlich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Benötigt wird dann grundsätzlich eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sind 75% aller Stimmen auf weniger als sechs Personen vereinigt, tritt an die Stelle der 3/4-Mehrheit eine 9/10-Mehrheit, sind 90% aller Stimmen auf weniger als sechs Personen vereinigt, sind einstimmige Beschlüsse erforderlich.
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Die IBV teilt hierzu jedoch selbst mit (vgl. Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung des IBV Deutschland 2 vom 18.1.2003), dass für Änderungen des Gesellschaftsvertrages eine 3/4-Mehrheit ausreiche, da die Stimmenvereinigung nur auf eine Stimmenvereinigung im Rahmen einer Anteilsinhaberschaft anzuwenden sei, nicht jedoch auf eine Stimmenvereinigung aufgrund erteilter Vollmachten.
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Möglicherweise ist aber sogar das Erfordernis der ¾-Mehrheit selbst in Frage zu stellen. Denn ein solches Ergebnis unterliegt Bedenken im Hinblick auf die bei Publikumsgesellschaften erforderliche Inhaltskontrolle der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages am Maßstab von Treu und Glauben (eingehend dazu BGH NJW 1982, 2495). Eine Überprüfung an diesem Maßstabe hat zu berücksichtigen, dass den beitretenden Anleger-Gesellschaftern eine Einflussnahme auf den Gesellschaftsvertrag von vornherein verwehrt war; es begegnet ernsten Bedenken, wenn man bei dieser Sachlage den Anleger-Gesellschaftern die Möglichkeit vorenthalten wollte, eine nachweislich nicht ihren Interessen dienende Geschäftsführung aus dem Initiatorenbereich auch mit nur einfacher Mehrheit abzuwählen. Für eine Austauschmöglichkeit mit bloß einfacher Mehrheit spricht auch § 16 1 i) des Vertrages, der einen Austausch des Treuhandkommanditisten mit bloß einfacher Mehrheit zulässt. Die Notwendigkeit, über den Austausch von Funktionsträgern mit bloß einfacher Mehrheit entscheiden zu können, ist demnach bei Abfassung des Vertrages durchaus gesehen worden. Dies spricht für ein Verständnis des Vertrages, wonach für den Austausch der Geschäftsführung auch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.
Wir haben in diesem Bereich auch bereits Rechtsstreitigkeiten geführt, können den Ausgang aber dennoch nicht sicher vorhersagen. Geht man aber von einer ¾-Mehrheit aus, was im Rahmen der hier anzustellen Überlegungen der sichere Weg ist, so gelangt man zu folgenden weiteren Überlegungen:
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Der Treuhandkommanditist (Hans Köning GmbH) vertritt alle Treugeber, die nicht selbst abstimmen oder einem Dritten Vollmacht erteilen. Er verfügt daher über erhebliche Stimmenpakete.
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Das Gleiche gilt für den Verwaltungsbeirat. Auch dieser verfügt traditionell über erhebliche Stimmenpakete.
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In Versammlungen wäre darüber hinaus dafür zu sorgen, dass sich die Vollmachten auf mindestens sechs Personen verteilen, die für den Austausch der Geschäftsführung stimmen, so dass die Latte für die Mehrheiten nicht höher als notwendig hängt. Dies kann ggf. durch die Erteilung von Untervollmachten erreicht werden.
Das bedeutet konkret: Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld mit allen Vollmachtnehmern und Vollmachtgebern weitgehende Einigung zu erzielen. Ist eine Einigung mit den Dauervollmachtnehmern nicht möglich, so zeigt dies zumindest deren Position auf. In diesem Fall hängt die Durchführbarkeit im Wesentlichen davon ab, dass ihnen die Dauer-Vollmachten entzogen und neu auf Vollmachtnehmer erteilt werden, die sich im Vorfeld klar positionieren.
4.2) Neuordnung der Gesellschafterstruktur
Aus steuerlichen Gründen sollten die natürlichen Personen als Komplementäre in der Fondsgesellschaft bleiben.
Die Geschäftsführung des Fonds kann einem externen Dritten (Geschäftsbesorger) übertragen werden. Alternativ kann ein externer Dritter durch Übernahme eines Mindestanteils zum geschäftsführenden Kommanditisten werden. Wir bevorzugen die zweite Möglichkeit. Die K&M Beratung und Management GmbH würde in diesem Fall einen Gesellschaftsanteil in Höhe der Mindest-Beteiligung übernehmen.
Ob die juristischen Personen als Komplementäre in der Gesellschaft verbleiben sollten, ist noch zu klären. Es muss in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter die Geschäftsführung an sich ziehen und damit das gewünschte Ziel unterlaufen können. Wir werden eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages rechtzeitig vorbereiten.
Nach erfolgter Änderung des Vertrages geht die Geschäftsführungsbefugnis unmittelbar über, und zwar noch am Tage der aoGV.
4.3) Nächste Schritte nach der aoGV
Der neue Geschäftsführer kann die Herausgabe der Unterlagen verlangen. Ggf. muss dies im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden, sofern die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden. Wir haben dies in der Vergangenheit bereits mit Erfolg getan. Widerstand gegen die Herausgabe der Unterlagen bei eindeutigem Abstimmungsergebnis ließe sich jedoch auf breiter Ebene publizieren, so dass neben den juristischen Handlungsmöglichkeiten auch politische Instrumente eingesetzt werden können. Für die Übergabe der Unterlagen sollte ein möglichst kurzer Zeitraum festgelegt werden, damit so wenig wie möglich Handlungsspielraum besteht, Unterlagen zu manipulieren.
Nach Erhalt der Unterlagen werden zunächst die wichtigsten Verträge (alle Varianten von Garantieverträgen) auf vertragskonforme Einhaltung überprüft. Bei eindeutiger Sachlage (wie in diversen Fällen zu vermuten ist) sind kurzfristig Zahlungsklagen gegen die Vertragspartner einzureichen.
Im zweiten Schritt erfolgt eine Überprüfung sämtlicher sonstigen Verträge und Vertragsabläufe. Hierfür ist die Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen sinnvoll. Es bietet sich, soweit berufsrechtlich zulässig, eine Zusammenarbeit mit dem WP-Unternehmen an, dass bereits die laufende Sonderprüfung betreut.
Die Ergebnisse der Überprüfungen dienen zum Einen dazu, Anspruchsgrundlagen der Fondsgesellschaften gegen Vertragspartner zu klären, zum Anderen dazu, die tatsächliche Ertragskraft der jeweiligen Fondsgesellschaft zu ermitteln.
Parallel dazu erfolgt die Begehung der Immobilien durch Immobilienfachleute und die Bewertung der gegenwärtigen Hausverwaltung. Auch hierfür stehen die entsprechenden Kapazitäten bereit.
Auf der Basis der tatsächlichen Ertragskraft wird eine Hochrechnung über den weiteren Projektverlauf angestellt, parallel dazu werden die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Liquidation bzw. einer Insolvenz errechnet. Aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Erfahrung im konzeptionellen Bereich von geschlossenen Immobilienfonds verfügt die Unterzeichnerin auch das hierfür benötigte Fachwissen. Die Berechnungen sind bereits weitgehend vorbereitet, so dass lediglich die genauen Daten in Gesamtheit noch fehlen und eingesetzt werden müssen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der verschiedenen Varianten verbunden mit der Definition der Anspruchsgrundlagen gegenüber den verschiedenen Unternehmen der Bankgesellschaft bilden die Basis für Verhandlungen mit der Bankgesellschaft bzw. dem Land Berlin mit dem Ziel, den größtmöglichen Nutzen für die Anleger zu erzielen.
5.) Personaltableau
Im folgenden ist strikt zu trennen zwischen Fondsverwaltung – einschließlich zugehöriger rechtlicher und wirtschaftlicher Betreuung – und Hausverwaltung der einzelnen Objekte:
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Die Fondsverwaltung einschließlich der zugehörigen rechtlichen und wirtschaftlichen Betreuung soll in jedem Falle komplett ausgetauscht werden, da auf dieser Ebene die eigentlichen Verletzungen der Interessen der Anleger geschehen sind und weiter geschehen.
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Demgegenüber sind auf der Ebene der Hausverwaltung nicht grundsätzlich Veränderungen geplant. Insoweit wird die neue Geschäftsführung des Fonds nur ein kurzfristiges Audit der involvierten Hausverwalter durchführen, um deren Leistungsfähigkeit und Loyalität zu klären. Fällt die Klärung aus Sicht des Fonds positiv aus, so bleiben die betreffenden Verträge bestehen. Fällt sie negativ aus, so wird auch die Hausverwaltung neu besetzt.
Aus Sicht des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e.V. steht folgende Mannschaft für die Übernahme des LBB 11 zur Verfügung:
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Frau Kerstin Kondert wird den Gesellschaftern anbieten, mit ihrer Gesellschaft K & M Beratung und Management GmbHneue geschäftsführende Kommanditistin des Fonds zu werden. Sie übt zugleich die Oberleitung über alle weiteren Aktivitäten in diesem Bereich aus. Frau Kondert kann im eigenen Hause und aus dem Bereich des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e.V. auf einen Stab von 10 Kollegen und Mitarbeitern zurückgreifen, von denen 4 ausschließlich auf das Projekt LBB 11 abgeordnet würden. Darüber hinaus wird sie sich, soweit berufsrechtlich zulässig, der Unterstützung durch die bislang im LBB 11 beauftragten Wirtschaftsprüfer bedienen.
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Die Rechtsanwaltskanzlei Schirp Schmidt-Morsbach Apel wird den Gesellschaftern anbieten, die oben angesprochenen rechtlichen Fragestellungen nach Einzelweisung durch die Gesellschafterversammlung und die neue Geschäftsführung aufzuarbeiten. Diese Rechtsanwaltskanzlei verfügt über 8 ausschließlich im Kapitalanlagerecht tätige Rechtsanwälte, von denen 4 dem Projekt LBB 11 zugewiesen würden, und kann auf 3 weitere Partneranwälte aus dem Bereich des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e.V. zurückgreifen. Darüber hinaus wird sich die Kanzlei, soweit berufsrechtlich zulässig, der Unterstützung durch die bislang im LBB 11 beauftragten Wirtschaftsprüfer bedienen.