Aquila HydropowerINVEST IV – OLG Celle bestätigt Fehlerhaftigkeit des Prospektes
Das Oberlandesgericht Celle hat einen Anlageberater auf… Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds Aquila HydropowerINVEST IV GmbH & Co. KG verurteilt. Als Begründung führt das OLG Celle aus, dass der Emissionsprospekt des Aquila HydropowerINVEST IV fehlerhaft ist und der Berater dafür haften muss.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle fehlen dem Prospekt wesentliche Angaben zum Initiatorenkreis und zur Solvenz der Mitinvestoren. Nach den Vorgaben des OLG Celle müssen aber diese Angaben ersichtlich sein, damit ein Anleger das Risiko abschätzen kann, ob sich das Projekt überhaupt verwirklichen lassen wird.
In Bezug auf die Frage der Kausalität des Prospektfehlers hinsichtlich der Anlageentscheidung des Klägers, sah das Oberlandesgericht keine Probleme. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ging das Oberlandesgericht Celle davon aus, dass auch bei Prospektfehlern die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelte und demzufolge der Anleger die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte, wenn er über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden wäre.
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