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Aktuelle Entwicklung in der Corona-​Rechtsprechung: Vorerst keine Zahlung für die durch Corona-​Krise betroffenen Gewerbebetreibenden durch die Betriebsschließungsversicherung.

Bun­des­weit be­geh­ren hun­derte Ge­wer­be­be­trei­ben­den von Ver­si­che­rern kla­ge­weise Aus­zah­lun­gen aus der Be­triebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung für die Corona-​Zwangsschließungen im Früh­jahr 2020. Mit ei­nem Ur­teil vom 17. Sep­tem­ber 2020 (Az. 12 O 7208/20) hat das Land­ge­richt Mün­chen die Klage ei­ner Kin­der­ta­ges­stätte ge­gen ei­nen Ver­si­che­rer ab­ge­wie­sen. Zur Be­grün­dung trägt das Ge­richt im We­sent­li­chen vor, dass die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für den Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les eine voll­stän­dige Be­triebs­schlie­ßung vor­aus­set­zen. Die Kin­der­ta­ges­stätte wurde je­doch in Not­be­treu­ung weiterbetrieben.
Das Ge­richt hat sich mit zwei we­sent­li­chen Streit­punk­ten, die auch für wei­tere Ver­fah­ren re­le­vant sind, nicht aus­ein­an­der­ge­setzt. Das Ge­richt ließ zu­nächst er­neut die Frage of­fen, ob eine fak­ti­sche Schlie­ßung des Be­trie­bes – also die Fort­set­zung ei­nes Be­trie­bes in gänz­lich un­er­heb­li­chem Um­fang – aus­reicht, um den Ver­si­che­rungs­fall auszulösen.

Da die Kin­der­ta­ges­stätte mit ca. 1/3 des Nor­mal­be­trie­bes im Ein­satz war, läge nach An­sicht des er­ken­nen­den Ge­rich­tes keine fak­ti­sche Schlie­ßung vor. Das er­scheint bei kauf­män­ni­scher Be­trach­tungs­weise als le­bens­fremd; ein kos­ten­de­cken­der Be­trieb dürfte bei nur 1/3 der Ka­pa­zi­tät nicht mög­lich sein. An der tat­säch­li­chen Be­ein­träch­ti­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers, bis hin zur voll­stän­di­gen Exis­tenz­ver­nich­tung, lässt sich also kaum deu­teln. Wei­ter­hin setzte sich das Ge­richt nicht mit der Wirk­sam­keit der strei­ti­gen Klau­sel in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen aus­ein­an­der. Der Ver­si­che­rer trug in­so­weit vor, dass der Ver­si­che­rungs­schutz nur für die Krank­hei­ten und Er­re­ger gelte, die im Ver­si­che­rungs­ver­trag aus­drück­lich ge­nannt sind. Hierzu ge­höre an­geb­lich CO­VID 19 nicht.
Die Wirk­sam­keit die­ser Klau­sel in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ist sehr um­strit­ten. Bis jetzt ist die Frage von Ge­rich­ten je­doch nicht ein­deu­tig geklärt.

Fa­zit:

Die oben ge­nannte Ent­schei­dung zeigt er­neut, dass das Vor­ge­hen ge­gen den Ver­si­che­rer für die durch die Corona-​Zwangsschließungen be­trof­fe­nen Be­triebe mit ho­hen Hür­den be­haf­tet ist. Ge­rade für viele Gas­tro­no­mie­be­trei­ber, die den re­gu­lä­ren Be­trieb im Früh­jahr 2020 zwar ein­ge­stellt ha­ben, die ihre Spei­sen je­doch zum Mit­neh­men an­ge­bo­ten ha­ben oder mit Lie­fer­ser­vice an den Kun­den aus­ge­lie­fert ha­ben, ist das Ur­teil nicht hilf­reich. Auch bei der­art be­trof­fe­nen Gas­tro­no­men könnte es, wenn man der Ar­gu­men­ta­tion des LG Mün­chen folgt, auf­grund der nicht ganz voll­stän­di­gen Be­triebs­schlie­ßung an dem Ver­si­che­rungs­fall man­geln. Hierin liegt na­tür­lich auch eine trau­rige Iro­nie; denn es wird ge­rade Der­je­nige be­straft und um die Ver­si­che­rungs­an­sprü­che ge­bracht, der un­ter Auf­bie­tung al­ler Kräfte um Reste sei­ner Exis­tenz ge­kämpft und da­bei viel­leicht auch den ei­nen oder an­de­ren Ar­beits­platz er­hal­ten hat.
Wir ha­ben von An­fang an für un­se­ren Man­dan­ten eine an­dere Stra­te­gie ge­wählt. Wir hal­ten es für eine er­folg­ver­spre­chen­dere und güns­ti­gere Va­ri­ante, di­rekt ge­gen das je­wei­lige Bun­des­land zu kla­gen, wel­ches die Be­triebs­schlie­ßung an­ge­ord­net hat. Die vor­lie­gende Ent­schei­dung hat er­neut ge­zeigt, dass die Klage ge­gen die je­wei­lige Lan­des­re­gie­rung für die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mer eine bes­sere Al­ter­na­tive darstellt.

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