Aktuelle Entscheidung des BGH: Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen sind unwirksam

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in gleich zwei Par­al­lel­ver­fah­ren ent­schie­den, dass vor­for­mu­lierte Be­stim­mun­gen in Dar­le­hens­ver­trä­gen zwi­schen Ban­ken und Un­ter­neh­mern zu lauf­zeit­un­ab­hän­gi­gen Be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren un­wirk­sam sind (Ur­teile vom 4. Juli 2017, AZ: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Die je­wei­li­gen be­klag­ten Kre­dit­in­sti­tute hat­ten in den ge­schlos­se­nen Dar­le­hens­ver­trä­gen For­mu­lar­klau­seln ein­ge­setzt, die die dar­le­hens­neh­men­den Un­ter­neh­mer zur Zah­lung ei­nes lauf­zeit­un­ab­hän­gi­gen „Be­ar­bei­tungs­ent­gel­tes“ bzw. ei­ner „Be­ar­bei­tungs­ge­bühr“ für den Ver­trags­schluss in Höhe ei­nes fünf­stel­li­gen Be­tra­ges ver­pflich­te­ten. Die Un­ter­neh­mer hat­ten hier­ge­gen ge­klagt und der BGH gab ih­nen Recht: Die be­klag­ten Ban­ken müs­sen nun diese Be­träge zurückzahlen.

BGH betrachtet Bearbeitungsgebühren von Banken als Preisnebenabreden

So er­klär­ten die Rich­ter des BGH in ih­rer Ur­teils­be­grün­dung, dass es sich bei den Dar­le­hens­klau­seln um so­ge­nannte Preis­ne­ben­ab­re­den han­delt, die als All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen der In­halts­kon­trolle nach § 307 BGB un­ter­lie­gen. Da sie diese ver­let­zen be­deu­tet es in der Kon­se­quenz, dass sie un­wirk­sam sind, wenn sie ei­nen Ver­trags­part­ner un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen. Die­ser Grund­satz gelte auch, wenn es sich bei dem Ver­trags­part­ner nicht um ei­nen Ver­brau­cher han­delt, son­dern die Bank den Dar­le­hens­ver­trag mit ei­nem Un­ter­neh­men abschließt.

Zwar hatte es be­reits 2014 eine ver­gleich­bare Ent­schei­dung des BGH ge­ge­ben, al­ler­dings in Be­zug auf Ver­brau­cher­dar­le­hen, wo­nach Ban­ken von pri­va­ten Dar­le­hens­neh­mern keine zu­sätz­li­chen Be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren ver­lan­gen dür­fen. Mit sei­nem neuen Ur­teil schuf der BGH nun aber hin­sicht­lich die­ser bis dato bei den Ober­lan­des­ge­rich­ten noch strit­ti­gen Un­ter­schei­dung Rechts­klar­heit: Der Grund­satz gilt ebenso für Un­ter­neh­mer­dar­le­hen, denn es sind keine we­sent­li­chen Un­ter­schiede zu Ver­brau­cher­dar­le­hen zu er­ken­nen, die die Zu­läs­sig­keit der­ar­ti­ger Be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren bei Un­ter­neh­men recht­fer­ti­gen würden.

Be­ar­bei­tungs­ent­gelte sind nach der Recht­spre­chung des BGH im­mer dann un­zu­läs­sig, wenn sie nicht in­di­vi­du­ell zwi­schen den Un­ter­neh­men und dem Kre­dit­in­sti­tut ver­han­delt wur­den. Wenn Sie ei­nen von der Bank vor­for­mu­lier­ten Stan­dard­ver­trag un­ter­zeich­net ha­ben, muss er den Er­for­der­nis­sen der In­halts­kon­trolle ge­nü­gen. Er­füllt er sie nicht be­deu­tet das, dass Sie in die­sem Fall die Ge­büh­ren grund­sätz­lich zu­rück­for­dern kön­nen. Letzt­lich ist das Ur­teil des BGH ein wei­te­rer Schritt (nach der vor­an­ge­gan­ge­nen Aus­wei­tung auf Bau­spar­ver­träge) in die Rich­tung, Ver­brau­cher und Un­ter­neh­men gleich zu behandeln.

Verjährungsfrist beachten und jetzt Verträge prüfen lassen!

Hin­sicht­lich ei­ner Ver­jäh­rung mög­li­cher An­sprü­che gel­ten auch für Un­ter­neh­mer­dar­le­hen die Grund­sätze, die der Bun­des­ge­richts­hof eben­falls 2014 zu Ver­brau­cher­dar­le­hen auf­ge­stellt hatte (Ur­teil vom 28. Ok­to­ber 2014, AZ: XI ZR 348/13). Das be­deu­tet, dass der An­spruch auf die Rück­erstat­tung der Ge­büh­ren drei Jahre nach Ver­trags­schluss zum Jah­res­ende verjährt.

Be­trof­fene Un­ter­neh­mer kön­nen jetzt die zu Un­recht er­ho­be­nen Kre­dit­be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren zu­rück­for­dern. Ha­ben also Sie bzw. Ihr Un­ter­neh­men seit dem 1. Ja­nuar 2014 ei­nen Dar­le­hens­ver­trag ge­schlos­sen, für den Sie eine lauf­zeit­un­ab­hän­gige Be­ar­bei­tungs­ge­bühr ent­rich­ten muss­ten, kann diese jetzt zzgl. der auf­ge­lau­fe­nen Zin­sen zu­rück­ge­for­dert wer­den. Da es sich bei den ein­ge­zo­ge­nen Ge­büh­ren um nicht un­er­heb­li­che Sum­men han­deln dürfte, soll­ten Sie nicht zö­gern, Ihre Ver­träge über­prü­fen zu lassen.

Copyright © Schirp & Partner Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang