Aktuelle Entscheidung des BGH: Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen sind unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat in gleich zwei Parallelverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen in Darlehensverträgen zwischen Banken und Unternehmern zu laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren unwirksam sind (Urteile vom 4. Juli 2017, AZ: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Die jeweiligen beklagten Kreditinstitute hatten in den geschlossenen Darlehensverträgen Formularklauseln eingesetzt, die die darlehensnehmenden Unternehmer zur Zahlung eines laufzeitunabhängigen „Bearbeitungsentgeltes“ bzw. einer „Bearbeitungsgebühr“ für den Vertragsschluss in Höhe eines fünfstelligen Betrages verpflichteten. Die Unternehmer hatten hiergegen geklagt und der BGH gab ihnen Recht: Die beklagten Banken müssen nun diese Beträge zurückzahlen.
BGH betrachtet Bearbeitungsgebühren von Banken als Preisnebenabreden
So erklärten die Richter des BGH in ihrer Urteilsbegründung, dass es sich bei den Darlehensklauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Da sie diese verletzen bedeutet es in der Konsequenz, dass sie unwirksam sind, wenn sie einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher handelt, sondern die Bank den Darlehensvertrag mit einem Unternehmen abschließt.
Zwar hatte es bereits 2014 eine vergleichbare Entscheidung des BGH gegeben, allerdings in Bezug auf Verbraucherdarlehen, wonach Banken von privaten Darlehensnehmern keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen. Mit seinem neuen Urteil schuf der BGH nun aber hinsichtlich dieser bis dato bei den Oberlandesgerichten noch strittigen Unterscheidung Rechtsklarheit: Der Grundsatz gilt ebenso für Unternehmerdarlehen, denn es sind keine wesentlichen Unterschiede zu Verbraucherdarlehen zu erkennen, die die Zulässigkeit derartiger Bearbeitungsgebühren bei Unternehmen rechtfertigen würden.
Bearbeitungsentgelte sind nach der Rechtsprechung des BGH immer dann unzulässig, wenn sie nicht individuell zwischen den Unternehmen und dem Kreditinstitut verhandelt wurden. Wenn Sie einen von der Bank vorformulierten Standardvertrag unterzeichnet haben, muss er den Erfordernissen der Inhaltskontrolle genügen. Erfüllt er sie nicht bedeutet das, dass Sie in diesem Fall die Gebühren grundsätzlich zurückfordern können. Letztlich ist das Urteil des BGH ein weiterer Schritt (nach der vorangegangenen Ausweitung auf Bausparverträge) in die Richtung, Verbraucher und Unternehmen gleich zu behandeln.
Verjährungsfrist beachten und jetzt Verträge prüfen lassen!
Hinsichtlich einer Verjährung möglicher Ansprüche gelten auch für Unternehmerdarlehen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof ebenfalls 2014 zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hatte (Urteil vom 28. Oktober 2014, AZ: XI ZR 348/13). Das bedeutet, dass der Anspruch auf die Rückerstattung der Gebühren drei Jahre nach Vertragsschluss zum Jahresende verjährt.
Betroffene Unternehmer können jetzt die zu Unrecht erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern. Haben also Sie bzw. Ihr Unternehmen seit dem 1. Januar 2014 einen Darlehensvertrag geschlossen, für den Sie eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr entrichten mussten, kann diese jetzt zzgl. der aufgelaufenen Zinsen zurückgefordert werden. Da es sich bei den eingezogenen Gebühren um nicht unerhebliche Summen handeln dürfte, sollten Sie nicht zögern, Ihre Verträge überprüfen zu lassen.