Abgasskandal – OLG Karlsruhe beschließt die Einholung eines Sachverständigengutachtens für 3-​Liter-​Motoren EA 897 sowie EA 896 und mit der Abgasnorm EURO 5

In der Ver­gan­gen­heit hat das Kraftfahrt-​Bundesamt (kurz KBA) di­verse Fahr­zeuge der deut­schen Au­to­her­stel­ler Audi, Por­sche und VW mit dem 3-​Liter-​Dieselmotor des Typs EA 897 und der Ab­gas­norm Euro 6 zu­rück­ge­ru­fen… Grund da­für wa­ren un­zu­läs­sige Ab­schalt­ein­rich­tun­gen, die Ab­gas­werte im nor­ma­len Stra­ßen­be­trieb in un­er­laub­ter Weise be­ein­fluss­ten. Recht­spre­chung ge­gen die Her­stel­ler zu­guns­ten der Au­to­käu­fer gibt es zu die­sem Mo­tor­typ zahl­reich. Das OLG Karls­ruhe wei­tet den Ab­gas­skan­dal nun­mehr auf die äl­te­ren Mo­delle mit den 3-​Liter-​Dieselmotoren und der Schad­stoff­klasse Euro 5 aus und setzt auch hier ein po­si­ti­ves Si­gnal in Rich­tung der ge­schä­dig­ten Autokäufer.
Das OLG Karls­ruhe hat mit zwei Hin­weis­be­schlüs­sen vom 22. Au­gust 2019 die Ein­ho­lung ei­nes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zu 3-​Liter-​Dieselmotoren des Typs EA 897 und EA 896 mit der Ab­gas­norm Euro 5 an­ge­kün­digt. Mit dem Gut­ach­ten soll fest­ge­stellt wer­den, dass auch in die­sen Mo­to­ren un­zu­läs­sige Ab­schalt­ein­rich­tun­gen bei der Ab­gas­rei­ni­gung eta­bliert sind.
In den Ver­fah­ren kla­gen zwei Käu­fer ei­nes ge­brauch­ten Audi Q5 V6 3,0 I TDI, 176 kW bzw. ei­nes Audi A4 3,0 l TDI, 180 kW – ge­gen die Volks­wa­gen AG auf Scha­dens­er­satz we­gen sit­ten­wid­ri­ger vor­sätz­li­cher Schä­di­gung in Höhe der be­zahl­ten Kauf­preise ge­gen Rück­gabe der im Jahr 2011 und 2013 er­wor­be­nen Fahr­zeuge. Beide Klä­ger be­haup­ten, auch in den Mo­to­ren der von ih­nen er­wor­be­nen Fahr­zeuge seien min­des­tens zwei un­zu­läs­sige Ab­schalt­ein­rich­tun­gen ein­ge­baut, die den Ab­gas­rei­ni­gungs­vor­gang ne­ga­tiv be­ein­flus­sen. Dies führe zu ei­nem Ver­stoß ge­gen die Zu­las­sungs­vor­schrif­ten so­wie zu über­höh­ten Schad­stoff­emis­sio­nen im nor­ma­len Straßenverkehrsbetrieb.

Zu ei­nem sei in der Steue­rungs­soft­ware des 3,0 l-​Motors ähn­lich wie im Mo­tor EA189 eine „Rol­len­prüf­stands­er­ken­nung“ um­ge­setzt. Hier­durch wird bei Er­ken­nung ei­nes Prüf­stands­test­be­trie­bes ein be­son­de­rer „Rol­len­prüf­stands­mo­dus“ ak­ti­viert. Hier­durch wer­den im Prü­fungs­mo­dus nied­ri­gere Schad­stoff­werte ge­mes­sen als im Nor­mal­be­trieb auf der Straße. Wei­ter­hin be­haup­ten die Klä­ger, dass in der Mo­tor­steue­rung des streit­ge­gen­ständ­li­chen Mo­tors ein so­ge­nann­tes Ther­m­ofens­ter in­stal­liert sei. Dies stelle eben­falls eine un­zu­läs­sige Ab­schalt­ein­rich­tung dar. Das Ther­m­ofens­ter be­ein­flusst den Mo­tor­be­trieb, so­dass in be­stimm­ten Tem­pe­ra­tur­be­rei­chen die Ab­gas­rei­ni­gung er­heb­lich re­du­ziert wird, was zu ei­nem er­höh­ten Schad­stoff­aus­stoß führt.

Ein ver­pflich­ten­der amt­li­cher Rück­ruf von mit den Mo­to­ren EA 897 oder EA 896, EU 5-​Norm, aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeu­gen durch das KBA liegt der­zeit noch nicht vor. Der Her­stel­ler bie­tet den­noch auch für diese Fahr­zeuge ein Soft­ware­up­date an.

Das Land­ge­richt Hei­del­berg so­wie das Land­ge­richt Karls­ruhe ha­ben die Kla­gen in der ers­ten In­stanz ge­gen die Volks­wa­gen AG je­weils ab­ge­wie­sen. Be­grün­det wurde dies un­ter an­de­rem mit dem un­zu­rei­chen­den Vor­trag zum Vor­han­den­sein ei­ner Ab­schalt­ein­rich­tung und dem un­ge­nü­gen­den Nach­weis, dass die Volks­wa­gen AG Her­stel­le­rin des Mo­tors ist und bei der be­haup­te­ten Ma­ni­pu­la­tion be­tei­ligt war.

Die Be­ru­fungs­in­stanz teilt diese An­sicht nicht. Das OLG Karls­ruhe geht viel­mehr da­von aus, dass die Haf­tung der Volks­wa­gen AG auch dann in Be­tracht komme, wenn sie nicht Her­stel­le­rin des Fahr­zeugs bzw. Mo­tors sei. Denn die Trag­weite der Ent­schei­dung über den Ein­satz ei­ner un­zu­läs­si­gen Ab­schalt­ein­rich­tung, die in ei­ner gro­ßen Zahl von Fahr­zeu­gen ver­schie­de­ner Mar­ken des Kon­zerns ein­ge­baut sind, spre­che nach An­sicht des OLG Karls­ruhe, für eine Ent­schei­dung durch den VW-Konzernvorstand.
Das OLG Karls­ruhe ent­schei­det nun in bei­den Fäl­len ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­zu­ho­len. Das Gut­ach­ten soll die Frage be­ant­wor­ten, ob auch der streit­ge­gen­ständ­li­che Mo­tor eine Soft­ware ent­halte, die den Rol­len­prüf­stand er­kennt und in ei­nen dar­auf aus­ge­rich­te­ten Be­triebs­mo­dus – der je­doch im üb­li­chen Stra­ßen­ver­kehr nicht ak­tiv ist – um­schal­tet, um auf diese Weise die ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Grenz­werte einzuhalten.

Au­ßer­dem geht das OLG Karls­ruhe da­von aus, dass in den vor­lie­gen­den Fäl­len eine un­zu­läs­sige Ab­schalt­ein­rich­tung in Form ei­nes so­ge­nann­ten Ther­m­ofens­ters vor­liegt. An­ge­sichts der in Deutsch­land herr­schen­den durch­schnitt­li­chen Au­ßen­tem­pe­ra­tu­ren sorge das Ther­m­ofens­ter da­für, dass die Ab­gas­rei­ni­gung über ei­nen lan­gen Zeit­raum nur ein­ge­schränkt ar­beite bzw. ab­ge­schal­tet werde.

Wei­ter­hin geht das OLG Karls­ruhe da­von aus, dass die Volks­wa­gen AG dar­le­gen und be­wei­sen muss, ob das Ther­m­ofens­ter keine un­zu­läs­sige Ab­schalt­ein­rich­tung, son­dern um eine aus­nahms­weise zu­läs­sige Mo­tor­schutz­ein­rich­tung dar­stellt. Sollte die­ser Nach­weis der Volks­wa­gen AG nicht ge­lin­gen, haf­tet die Volks­wa­gen AG.

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