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Widerspruchsrecht von Versicherungsnehmern: Holen Sie sich die Gewinne zurück, die die Versicherungen mit Ihrem Geld erzielt haben

Widerspruchsrecht: Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht stärken die Rechte der Versicherungsnehmer von Lebens- und Rentenversicherungen. Erklären Sie jetzt Widerspruch. Das gilt auch, wenn Ihre Versicherung schon gekündigt wurde.

Ver­si­che­rungs­neh­mer ei­ner Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung soll­ten die kläg­li­che Ent­wick­lung ih­rer Po­li­cen nicht ein­fach so hin­neh­men. Die Karls­ru­her Rich­ter ha­ben näm­lich ihre Rechte in letz­ter Zeit er­heb­lich gestärkt.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat be­reits mit dem Ur­teil vom 7. Mai 2014 un­ter Be­zug­nahme auf ein Ur­teil des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­ho­fes vom 19. De­zem­ber 2013 ent­schie­den, dass Ver­si­che­rungs­neh­mern ei­ner Lebens-, Renten- oder Zu­satz­ver­si­che­rung zur Le­bens­ver­si­che­rung, die zwi­schen dem 29. Juli 1994 und dem 31. De­zem­ber 2007 ge­schlos­sen wurde, auch heute noch ein Wi­der­spruchs­recht zu­steht, so­fern ih­nen die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen oder Verbraucher-​informationen nicht vor An­trags­stel­lung über­ge­ben wur­den (das so­ge­nannte Policenmodell).

Aber auch für den Fall, dass der Ver­trag nach dem so­ge­nann­ten An­trags­mo­dell zu­stande ge­kom­men ist, der Ver­si­che­rungs­neh­mer also alle Un­ter­la­gen vor An­trags­stel­lung er­hal­ten hat, kann ein Wi­der­rufs­recht auch heute noch be­stehen, so­fern der Versicherungs-​nehmer nicht ord­nungs­ge­mäß über sein Wi­der­rufs­recht auf­ge­klärt wurde (wenn z. B. die Wi­der­rufs­be­leh­rung feh­ler­haft ist).

Er­klärt der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Wi­der­spruch bzw. der Wi­der­ruf sei­ner Po­lice, be­kommt er nicht nur alle seine ge­zahl­ten Prä­mien er­stat­tet, son­dern auch eine Ver­zin­sung hier­auf. Der Kunde muss sich le­dig­lich den Ri­si­ko­an­teil von sei­nem Er­stat­tungs­an­spruch in Ab­zug brin­gen las­sen (z. B. den Ver­si­che­rungs­schutz, den er bis zum Wi­der­spruch er­hal­ten hatte). Der Wi­der­spruch sol­cher Ver­träge lohnt sich in den meis­ten Fällen.

Mit sei­nen bei­den Ur­tei­len vom 29. Juli 2015 hat der Bun­des­ge­richts­hof die Rechte der Ver­brau­cher schließ­lich wei­ter ge­stärkt und ent­schie­den, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Abschluss- und Ver­wal­tungs­kos­ten so­wie ei­nen Ratenzahlungs-​zuschlag nicht er­stat­ten muss. Der Ver­si­che­rer, der diese bei­den Ur­teile nicht ak­zep­tie­ren wollte, hatte vor dem Bundesverfassungs-​gericht eine Ver­fas­sungs­be­schwerde ein­ge­legt und war da­bei kläg­lich ge­schei­tert. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit sei­nen bei­den Be­schlüs­sen vom 23. Mai 2016 die Ver­fas­sungs­be­schwer­den zurück-​gewiesen und da­bei ent­schie­den, dass das „ewige“ Widerspruchs-​recht ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den ist. Das Be­son­dere am Wi­der­spruchs­recht ist, dass es grund­sätz­lich keine zeit­li­che Be­schrän­kung für seine Aus­übung gibt. Bei dem Wi­der­spruch han­delt es sich um ein so­ge­nann­tes Ge­stal­tungs­recht, wel­ches nicht der Ver­jäh­rung un­ter­liegt. Da das Wi­der­spruchs­recht nicht ver­jährt, kann man die­ses also theo­re­tisch auch noch nach 20 Jah­ren für die be­trof­fe­nen Ver­träge ausüben.

Welche Verträge sind betroffen?

  • Von der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs pro­fi­tie­ren Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­träge, die zwi­schen dem 29. Juli 1994 und dem 31. De­zem­ber 2007 ab­ge­schlos­sen wur­den. Es kön­nen so­wohl fonds­ge­bun­dene Ver­si­che­run­gen als auch sol­che ohne Fonds­an­lage sein.
  • Es spielt über­haupt keine Rolle, ob der Ver­trag noch läuft oder (z. B. durch Kün­di­gung) be­en­det ist, oder ob die Ver­si­che­rungs­summe be­reits aus­ge­zahlt wurde. Soll­ten Ver­si­che­rungs­neh­mer also den Ver­trag be­reits vor­zei­tig ge­kün­digt ha­ben, kön­nen sie den­noch von der Rechts-​prechung zum „ewi­gen“ Wi­der­spruchs­recht pro­fi­tie­ren und noch nach­träg­lich den Wi­der­spruch er­klä­ren. Auch sie be­kom­men die ge­sam­ten Prä­mien er­stat­tet und zu­sätz­lich eine Ver­zin­sung, selbst­ver­ständ­lich aber ge­min­dert um den in­folge der Kün­di­gung er­hal­te­nen Rück­kaufs­wert. Selbst bei ab­ge­lau­fe­nen Ver­trä­gen, die also bis zum Ver­trags­ende be­dient wur­den, ist der Wi­der­spruch möglich.
  • Von dem Ur­teil des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs pro­fi­tie­ren in ers­ter Li­nie Ver­si­che­rungs­neh­mer, die den Ver­trag nach dem Po­li­cen­mo­dell ab­ge­schlos­sen ha­ben. Ih­nen steht in je­dem Falle ein Wi­der­spruchs­recht zu, da sie vor Ver­trags­schluss nicht über ihr Wi­der­spruchs­recht be­lehrt wur­den. Zwi­schen 1994 und 2007 wur­den die Ver­träge meist nach dem Po­li­cen­mo­dell geschlossen.

    Ver­träge, die nach dem An­trags­mo­dell zu­stande ge­kom­men sind (also Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen vor An­trags­stel­lung über­ge­ben wurde), kön­nen wi­der­ru­fen wer­den, wenn die Rück­tritts­be­leh­rung – so der Bun­des­ge­richts­hof im Ur­teil vom 17. De­zem­ber 2014 – nicht um­fas­send, un­miss­ver­ständ­lich und ein­deu­tig ist. Die Ver­brau­cher ha­ben auch hier ein „ewi­ges“ Wi­der­rufs­recht. Un­se­rer Er­fah­rung nach ist eine Viel­zahl der Be­leh­run­gen fehlerhaft.

Was ist zu tun?

So­fern Sie eine Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung ha­ben, die nach dem Po­li­cen­mo­dell ab­ge­schlos­sen wurde, soll­ten Sie sich Ge­dan­ken ma­chen, ob Sie den Wi­der­spruch er­klä­ren wol­len. Meist springt da­bei für Sie mehr her­aus, als den Ver­trag noch viele Jahre wei­ter­lau­fen zu las­sen. So­fern Sie eine Ver­si­che­rung ha­ben, die nach dem An­trags­mo­dell ab­ge­schlos­sen wurde, Sie also vor Un­ter­zeich­nung des An­tra­ges eine Rück­tritts­be­leh­rung er­hal­ten ha­ben, soll­ten Sie die Be­leh­rung auf Feh­ler über­prü­fen las­sen. Viele Be­leh­run­gen wer­den näm­lich den ge­setz­ge­be­ri­schen Vor­ga­ben nicht gerecht.

So­fern Sie Ihre Ver­si­che­rung be­reits vor­zei­tig ge­kün­digt oder sie ha­ben aus­lau­fen las­sen und mit dem aus­ge­zahl­ten Be­trag nicht zu­frie­den sind, soll­ten Sie in je­dem Falle ak­tiv werden.

Sie kön­nen uns Ihre Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen un­ver­bind­lich zu-​senden, wenn Sie Ihre Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rung zwi­schen dem 29. Juli 1994 und dem 31. De­zem­ber 2007 ab­ge­schlos­sen ha­ben. Bitte sen­den Sie uns alle Unterlagen/​Schriftstücke zu, die Sie im Rah­men des Ab­schlus­ses der Ver­si­che­rung er­hal­ten ha­ben. Wir tei­len Ih­nen dann mit, ob Sie den Wi­der­spruch er­klä­ren kön­nen und in wel­cher Höhe ggf. ein Rück­zah­lungs­an­spruch ge­gen die Ver­si­che­rung besteht.

Die Kanzlei Schirp Neusel & Partner wird Sie gerne beraten.

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